BayObLG - Beschluß vom 11.11.1992
3Z BR 145/92
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; FGG § 27 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1993, 285
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 764/92
AG Tirschenreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 45/92

Weitere Beschwerde im Verfahren auf Bewilligung auf Verfahrenspflegervergütung aus der Staatskasse

BayObLG, Beschluß vom 11.11.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 145/92

DRsp Nr. 1995/2560

Weitere Beschwerde im Verfahren auf Bewilligung auf Verfahrenspflegervergütung aus der Staatskasse

1. Im Verfahren gemäß § 1836 Abs. 2 BGB auf Bewilligung einer Vergütung für den Verfahrenspfleger aus der Staatskasse ist die weitere Beschwerde nach § 16 ZSEG ausgeschlossen. 2. § 27 FGG findet infolge der Verweisung in § § 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB auf die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 16 Abs. 2 ZSEG keine Anwendung.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2, § 1835 Abs. 4 ; FGG § 27 ; ZSEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Im V erfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Betroffene wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2.4.1992 zum Verfahrenspfleger bestellt. Dieses Verfahren endete mit dem Tode der Betroffenen am 13.7.1992. Unter dem 22.7.1992 stellte der Verfahrenspfleger einen Antrag auf "Entschädigung" in Höhe von insgesamt 193,80 DM. Mit Beschluss vom 2.9.1992 setzte das Amtsgericht die beantragte Vergütung auf 120,-- DM, den Aufwendungsersatz auf 15,-- DM fest. Auf Beschwerde des Bezirksrevisors hob das Landgericht am 12.10.1992 diesen Beschluss auf und wies den Entschädigungsantrag des Verfahrenspflegers zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des ehemaligen Verfahrenspflegers vom 27.10.1992.

II.

Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft und muss deshalb verworfen werden.