I.
Im V erfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Betroffene wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Amtsgerichts vom 2.4.1992 zum Verfahrenspfleger bestellt. Dieses Verfahren endete mit dem Tode der Betroffenen am 13.7.1992. Unter dem 22.7.1992 stellte der Verfahrenspfleger einen Antrag auf "Entschädigung" in Höhe von insgesamt 193,80 DM. Mit Beschluss vom 2.9.1992 setzte das Amtsgericht die beantragte Vergütung auf 120,-- DM, den Aufwendungsersatz auf 15,-- DM fest. Auf Beschwerde des Bezirksrevisors hob das Landgericht am 12.10.1992 diesen Beschluss auf und wies den Entschädigungsantrag des Verfahrenspflegers zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des ehemaligen Verfahrenspflegers vom 27.10.1992.
II.
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft und muss deshalb verworfen werden.
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