I.
Die 1964 geborene Beteiligte zu 1 heiratete 1991 W., dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde. Zugleich stellte die Beteiligte zu 1 dem Ehenamen ihren Geburtsnamen T. voran. Ihre Mutter heiratete 1981 B. Die Beteiligte zu 1 lebte vom 15. bis zum 23. Lebensjahr bei ihrer Mutter und dem Stiefvater. Gemäß notarieller Urkunde vom 30.6.1997 beantragten die Beteiligte zu 1 und ihr Stiefvater, ihre Annahme als eheliches Kind auszusprechen. In der Urkunde heißt es: "Eine Namensänderung wird nicht beantragt."
Am 19.11.1997 beschloß das Vormundschaftsgericht die beantragte Adoption und legte fest, daß die Beteiligte zu 1 nunmehr den Geburtsnamen B. führt.
Am 7.1.1998 trug der Standesbeamte im Familienbuch der Beteiligten zu 1 und ihres Ehemanns in Spalte 10 folgenden Vermerk ein:
Die Ehefrau ist vom Ehemann der Mutter B. als Kind angenommen worden; der Geburtsname der Frau lautet jetzt B. Der Familienname der Ehefrau lautet jetzt B.-W.
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