BayObLG - Beschluß vom 23.11.1999
1Z BR 89/99
Normen:
BGB § 1355 Abs. 4 Satz 1, § 1757 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, § 1767 Abs. 2, § 1770 Abs. 1; PStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 6, § 45 Abs. 2, § 48, § 49 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 77
BayObLGZ 1999, 367
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10699/98
AG Nürnberg UR III 245/98 ,

Weiterführung des Begleitnamens nach einer Adoption

BayObLG, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 89/99

DRsp Nr. 2000/1884

Weiterführung des Begleitnamens nach einer Adoption

»Hat ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, seinen Geburtsnamen als Begleitnamen dem Ehenamen beigefügt, kann er diesen nach seiner Adoption weiterführen.«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 4 Satz 1, § 1757 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, § 1767 Abs. 2, § 1770 Abs. 1; PStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 6, § 45 Abs. 2, § 48, § 49 Abs. 1 Satz 2;

Gründe

I.

Die 1964 geborene Beteiligte zu 1 heiratete 1991 W., dessen Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde. Zugleich stellte die Beteiligte zu 1 dem Ehenamen ihren Geburtsnamen T. voran. Ihre Mutter heiratete 1981 B. Die Beteiligte zu 1 lebte vom 15. bis zum 23. Lebensjahr bei ihrer Mutter und dem Stiefvater. Gemäß notarieller Urkunde vom 30.6.1997 beantragten die Beteiligte zu 1 und ihr Stiefvater, ihre Annahme als eheliches Kind auszusprechen. In der Urkunde heißt es: "Eine Namensänderung wird nicht beantragt."

Am 19.11.1997 beschloß das Vormundschaftsgericht die beantragte Adoption und legte fest, daß die Beteiligte zu 1 nunmehr den Geburtsnamen B. führt.

Am 7.1.1998 trug der Standesbeamte im Familienbuch der Beteiligten zu 1 und ihres Ehemanns in Spalte 10 folgenden Vermerk ein:

Die Ehefrau ist vom Ehemann der Mutter B. als Kind angenommen worden; der Geburtsname der Frau lautet jetzt B. Der Familienname der Ehefrau lautet jetzt B.-W.