FG München - Urteil vom 26.10.2005
9 K 1522/05
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 § 174 Abs. 4, 5 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Weiterleitung des Kindergelds an den vorrangig berechtigten Elternteil

FG München, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 9 K 1522/05

DRsp Nr. 2005/21288

Weiterleitung des Kindergelds an den vorrangig berechtigten Elternteil

Wurde das Kindergeld an den nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG nachrangig kindergeldberechtigten Elternteil ausbezahlt und hebt die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nachträglich auf, so ist die Entscheidung der Familienkasse, nicht auf die Rückforderung des Kindergeldes wegen Weiterleitung an den vorrangig kindergeldberechtigten Elternteil zu verzichten, weil dieser keine Erklärung nach Maßgabe von DA 64.4 Abs. 4 der DA-FamEStG abgegeben hat, nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 § 174 Abs. 4, 5 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zur Rückzahlung des an ihn für den Zeitraum März bis Oktober 2004 ausbezahlten Kindergeldes verpflichtet ist.