BVerfG - Beschluß vom 17.03.2005
1 BvR 950/04
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1231
NJW 2005, 2137
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 53/04

Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels

BVerfG, Beschluß vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 950/04

DRsp Nr. 2005/5246

Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels

Der Antragsteller hat grundsätzlich die Versäumung einer Frist, die dadurch verursacht wird, dass er ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht anbringt, zu vertreten. Er kann jedoch darauf vertrauen, dass aufgrund der einem Verfahren nachwirkenden Fürsorgepflicht das vorgefasste Gericht gehalten ist, eine weit vor Fristablauf bei ihm eingehende, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmte Rechtsmittelschrift an dieses weiterleiten wird. Wird eine Rechtsmittelfrist versäumt, obwohl der Schriftsatz so zeitig bei dem vorbefassten unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass die rechtzeitige Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang auch ohne weiteres erwartet werden konnte, hat das Rechtsmittelgericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Ausschluss des persönlichen Umgangs mit seinen Kindern.