LAG Nürnberg - Urteil vom 27.08.2002
6 (5) Sa 141/01
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BErzGG § 15 ; BetrAVG § 1 ; MuSchG § 14 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 122
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 22.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1125/00

Weiterzahlung der Direktversicherung während des Erziehungsurlaubs; Mutterschaftsgeld nach Änderung der Steuerklasse

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 6 (5) Sa 141/01

DRsp Nr. 2003/4978

Weiterzahlung der Direktversicherung während des Erziehungsurlaubs; Mutterschaftsgeld nach Änderung der Steuerklasse

»1. Zur Auslegung einer Zusage auf Abschluss einer Direktversicherung und Prämienzahlung durch den Arbeitgeber, insbesondere im Hinblick auf die Zahlungspflicht der Prämien während des Erziehungsurlaubs. 2. Eine Änderung der Steuerklasse nach Beginn des Erziehungsurlaubs wirkt sich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld aus; dieser ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG nach dem tatsächlich bezogenen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate zu berechnen. Eine hypothetische Betrachtungsweise unter Heranziehung der jetzigen Steuerklasse ist nicht veranlasst.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BErzGG § 15 ; BetrAVG § 1 ; MuSchG § 14 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen auf eine für die Arbeitnehmerin abgeschlossene Direktversicherung sowie über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wegen Nichtzahlung von Beiträgen.