OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2020
4 UF 86/17
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 185/16

Weitgehender Ausschluss von nachehelichem Unterhalt in einem EhevertragSubjektive Vertragsimparität des benachteiligten EhegattenObjektive Sittenwidrigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 4 UF 86/17

DRsp Nr. 2020/4909

Weitgehender Ausschluss von nachehelichem Unterhalt in einem Ehevertrag Subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten Objektive Sittenwidrigkeit

1. Auch wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu einem weitgehenden Ausschluss des nachehelichen Unterhalts (bis auf den Betreuungsunterhalt) sowie zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit noch nicht zu rechtfertigen vermögen, kann das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines der Ehegatten abzielen und damit zur objektiven Sittenwidrigkeit führen (im Anschluss an den in gleicher Sache ergangenen Beschluss des BGH vom 20.03.2019 - XII ZB 310/18 -, FamRZ 2019, 953).