BayObLG - Beschluß vom 07.01.1963
BReg 1 Z 171/61
Normen:
FGG § 59 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1963, 1

BayObLG - Beschluß vom 07.01.1963 (BReg 1 Z 171/61) - DRsp Nr. 1996/16471

BayObLG, Beschluß vom 07.01.1963 - Aktenzeichen BReg 1 Z 171/61

DRsp Nr. 1996/16471

Wenn das Vormundschaftsgericht ein Rechtsgeschäft nach § 1821 ff, 1643 BGB oder nach verwandten Vorschriften - hier nach § 2347 Abs.1 BGB - genehmigt, so stehen dem Mündel und dem gesetzlichen Vertreter grundsätzlich kein Beschwerderecht zu. Das Mündel wird nämlich durch die Genehmigung nicht in seinem Recht beeinträchtigt, sondern erlangt im Gegenteil nur einen rechtlichen Vorteil;denn das Kind wird durch die Genehmigung nicht rechtlich gebunden; vielmehr steht es dem gesetzlichen Vertreter frei, ob er von der Genehmigung durch Mitteilung an den Vertragsgegner nach § 1829 BGB Gebrauch machen will oder nicht. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen,so 1.wenn die Genehmigung nach Art des Geschäftes gar nicht erforderlich war; 2.wenn das Rechtsgeschäft den Wirkungskreis des Pflegers überschritt und nach den Umständen die Gefahr eines unwirksamen Vertragsabschlusses bestand,