OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.04.1994 (2 UF 228/93) - DRsp Nr. 1995/1648
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 2 UF 228/93
DRsp Nr. 1995/1648
Wenn die Parteien durch vertragliche Vereinbarung eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, der der familiengerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, wieder aufheben und keine Ersatzform des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbaren, so bedarf dies zur Wirksamkeit nicht der Form des § 1587o Abs. 2 BGB. Denn ein allgemeingültiger Rechtssatz, wonach formbedürftige Rechtsgeschäfte nur durch ein in derselben Form abgeschlossenes Rechtsgeschäft aufgehoben werden können, besteht nicht.