OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.04.1994
2 UF 228/93
Normen:
BGB § 1587o Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 1414

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.04.1994 (2 UF 228/93) - DRsp Nr. 1995/1648

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 2 UF 228/93

DRsp Nr. 1995/1648

Wenn die Parteien durch vertragliche Vereinbarung eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, der der familiengerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, wieder aufheben und keine Ersatzform des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbaren, so bedarf dies zur Wirksamkeit nicht der Form des § 1587o Abs. 2 BGB. Denn ein allgemeingültiger Rechtssatz, wonach formbedürftige Rechtsgeschäfte nur durch ein in derselben Form abgeschlossenes Rechtsgeschäft aufgehoben werden können, besteht nicht.

Normenkette:

BGB § 1587o Abs. 2 ;
Fundstellen
NJW-RR 1994, 1414