BVerwG - Urteil vom 06.05.1997
9 C 56.96
Normen:
GG Art. 16a Abs. 2: AsylVfG §§ 26, 26a ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 1389
DÖV 1997, 922
ZAR 1997, 193
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 29.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2108/94
OVG Rheinland-Pfalz, vom 29.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 12233/96

BVerwG - Urteil vom 06.05.1997 (9 C 56.96) - DRsp Nr. 1997/7261

BVerwG, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 9 C 56.96

DRsp Nr. 1997/7261

»Wer aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist, kann - vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, insbesondere der Einreise mit Sichtvermerk (§ 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) - auch nicht als Familienasylberechtigter anerkannt werden nach § 26 AsylVfG

Normenkette:

GG Art. 16a Abs. 2: AsylVfG §§ 26, 26a ;

Gründe:

I.

Die Kläger, eine Mutter mit zwei 1988 und 1990 geborenen Kindern, sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Kosovo. Sie sind nach Angaben der Klägerin zu 1 im September 1994 über Österreich auf einem Lastwagen nach Deutschland eingereist. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin zu 1 an, sie und ihre Kinder seien nach Deutschland gekommen, weil ihr Ehemann im April 1993 hierhin geflohen sei; eigene Asylgründe habe sie nicht. Ihr Ehemann sei geflohen, weil die serbische Polizei ihn einmal wegen der Verteilung von Lebensmitteln für eine humanitäre Organisation mehrere Tage lang festgehalten und dann auch nur unter Auflagen freigelassen habe. Nach der Flucht des Mannes habe die Polizei sie und die Kinder durch häufige nächtliche Haussuchungen, in deren Verlauf sie auch gelegentlich geschlagen worden sei, belästigt.