FG München - Urteil vom 22.04.2003
13 K 203/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung beim Ehemann bei Verlegung des Familienhaushalts an neuen Beschäftigungsort der Ehefrau; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 13 K 203/99

DRsp Nr. 2003/7811

Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung beim Ehemann bei Verlegung des Familienhaushalts an neuen Beschäftigungsort der Ehefrau; Einkommensteuer 1997

Nimmt die Ehefrau außerhalb des bisherigen Familienwohnsitzes eine Beschäftigung auf und zieht sie aus diesem Anlass mit ihrem minderjährigen Kind unter Verlegung des Familienwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort, so kann beim Ehemann eine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur vorliegen, wenn er am Beschäftigungsort wohnt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

I.

Die seit 4.8.1995 verheirateten Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1997 mit Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kl wohnten bis August 1994 bzw. Oktober 1994 in P.. Dann hatten sie ihren Hauptwohnsitz in B. Der Kl war seit 1996 ... in M. beschäftigt. Die Klägerin (Klin) war seit ihrem Umzug nach B. arbeitslos. Ab 1.1.1997 nahm sie eine "geringfügige Beschäftigung" in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Schwiegervaters in P. auf. Sie verlegte zusammen mit der am 17.2.1996 geborenen Tochter ihren Hauptwohnsitz nach P.