I.
Die seit 4.8.1995 verheirateten Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1997 mit Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Kl wohnten bis August 1994 bzw. Oktober 1994 in P.. Dann hatten sie ihren Hauptwohnsitz in B. Der Kl war seit 1996 ... in M. beschäftigt. Die Klägerin (Klin) war seit ihrem Umzug nach B. arbeitslos. Ab 1.1.1997 nahm sie eine "geringfügige Beschäftigung" in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Schwiegervaters in P. auf. Sie verlegte zusammen mit der am 17.2.1996 geborenen Tochter ihren Hauptwohnsitz nach P.
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