OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.04.1999
7 W 29/99
Normen:
ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 101
OLGReport-Düsseldorf 1999, 445

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.04.1999 (7 W 29/99) - DRsp Nr. 2000/6714

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 7 W 29/99

DRsp Nr. 2000/6714

Werden im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht, bezieht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf sämtliche Stufen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage ist auf den Antrag beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt. Soweit der Kläger mehr fordert, als aus der Auskunft ergibt, erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht auf die Mehrforderung. Das Gericht kann sich in der ersten Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorbehalten, nach Bezifferung des Klageantrags erneut über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Auch wenn ein solcher Vorbehalt fehlt, kann das Gericht nach Bezifferung des Klageantrags durch Beschluss klarstellen, wie weit der neue Antrag von der Prozesskostenhilfe gedeckt ist.

Normenkette:

ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 101
OLGReport-Düsseldorf 1999, 445