Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen (Tatopfer jeweils seine 14 Jahre alte Stieftochter) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat die Geschädigte nicht als Zeugin vernommen, sondern "entsprechend der Einlassung des Angeklagten" festgestellt, daß "die Initiative zur Begehung der Straftaten von der Geschädigten ausging".
Diesem Gesichtspunkt hat es bei der Strafzumessung zwar einerseits zugunsten des Angeklagten "besondere Bedeutung" zugemessen, jedoch in diesem Zusammenhang zugleich folgendes ausgeführt:
"Andererseits war zu berücksichtigen, daß sich der Angeklagte durch die Annäherungsversuche der Geschädigten nicht hätte beeinflussen lassen dürfen. Die Geschädigte war in allen Fällen erst 14 Jahre alt und somit zu einer sexuellen Selbstbestimmung bereits altersmäßig nicht in der Lage."
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