Gründe:
I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).
II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Den Beklagten kann nicht mit der Begründung, sie seien nicht "arm im Sinn des Prozeßkostenhilferechts, Prozeßkostenhilfe verweigert werden, §§ 114 f. ZPO.