OLG Nürnberg - Beschluß vom 30.08.1994
7 WF 2772/94
Normen:
BGB § 1620 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 420
FamRZ 1995, 558 (Ls)
NJW-RR 1995, 390

OLG Nürnberg - Beschluß vom 30.08.1994 (7 WF 2772/94) - DRsp Nr. 1995/2538

OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.08.1994 - Aktenzeichen 7 WF 2772/94

DRsp Nr. 1995/2538

1. Minderjährige Kinder können im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe jedenfalls dann nicht auf einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den betreuenden Elternteil verwiesen werden, wenn ein solcher nicht unzweifelhaft besteht und auch kurzfristig durchgesetzt werden kann. 2. Dies gilt um so mehr, wenn sich die Kinder auf Beklagtenseite befinden, die Frage eines Prozeßkostenvorschusses also nicht ausreichend vor Erhebung der Klage prüfen konnten.

»Werden minderjährige Kinder von ihrem barunterhaltspflichtigen Vater auf Herabsetzung des Unterhalts verklagt, so kann ihnen regelmäßig Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, sie müßten von ihrer sie betreuenden Mutter einen Prozeßkostenvorschuß verlangen.«

Normenkette:

BGB § 1620 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Den Beklagten kann nicht mit der Begründung, sie seien nicht "arm im Sinn des Prozeßkostenhilferechts, Prozeßkostenhilfe verweigert werden, §§ 114 f. ZPO.