OLG Dresden - Beschluss vom 24.08.1999 (20 WF 449/99) - DRsp Nr. 2000/4081
OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 20 WF 449/99
DRsp Nr. 2000/4081
Werden zugunsten eines Unterhaltspflichtigen Fahrtkosten zur Arbeit nach der Kilometerpauschale der Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg berücksichtigt, so können daneben weder die 5%ige Werbungskostenpauschale noch die Kreditrate für die Anschaffung des Wagens abgezogen werden, da in die Kilometerpauschale auch die Anschaffungskosten mit eingerechnet sind.