BGH - Urteil vom 12.11.2009
I ZR 183/07
Normen:
MarkenG § 5 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; PVÜ Art. 1 Abs. 2; PVÜ Art. 2 Abs. 1; UWG § 3;
Fundstellen:
GRUR 2010, 642
GRUR-RR 2011, 344
GRURInt 2010, 740
JuS 2010, 736
K&R 2010, 401
MDR 2010, 763
NJW-RR 2010, 851
wrp 2010, 764
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 353/05
OLG Hamburg, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 240/05

Werktitelschutz i.S.v. § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Markengesetz (MarkenG) für die Bezeichnung einer Veranstaltung; Titelmäßige Verwendung als Voraussetzung der rechtsverletzenden Benutzung eines Werktitels; Berufung einer ausländischen juristischen Person auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gem. Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG; Schutzumfang des durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechts einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen

BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen I ZR 183/07

DRsp Nr. 2010/8348

Werktitelschutz i.S.v. § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Markengesetz (MarkenG) für die Bezeichnung einer Veranstaltung; Titelmäßige Verwendung als Voraussetzung der rechtsverletzenden Benutzung eines Werktitels; Berufung einer ausländischen juristischen Person auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gem. Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG; Schutzumfang des durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Rechts einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen

a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen. b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat. c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.