BayObLG - Beschluss vom 26.11.2003
3Z BR 206/03
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 1 § 9 § 10 ; KostO § 30 § 31 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 184
FamRZ 2004, 1302
OLGReport-BayObLG 2004, 184
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 2486/03
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1034/02

Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren einer Betreuungssache

BayObLG, Beschluss vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 206/03 - Aktenzeichen 3Z BR 212/03

DRsp Nr. 2004/2346

Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren einer Betreuungssache

»Auch wenn für ein Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen Gebührenfreiheit für die gerichtlichen Gebühren besteht, richtet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens. Ein Verfahrensbevollmächtigter ist aus eigenem Recht zur Stellung eines Antrags auf Festsetzung des Geschäftswerts befugt.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 1 § 9 § 10 ; KostO § 30 § 31 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist seit 8.10.2002 ein Berufsbetreuer mit weitreichendem Wirkungskreis bestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 21.5.2003 wurde ein Einwilligungsvorbehalt im Bereich Vermögenssorge angeordnet und ein neuer Berufsbetreuer bestellt. Anlässlich seiner Anhörung durch einen Richter des Landgerichts erklärte der Betroffene am 1.8.2003 in Anwesenheit seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten, er nehme die gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde und sofortige Beschwerde zurück. Anschließend führte er in einem Schreiben vom 2.8.2003 an das Landgericht aus, die Beschwerden hätten weiterhin Gültigkeit. Sein Verfahrensbevollmächtigter beantragte am 7.8.2003, den Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.