I. Die Beklagte zu 2 ist eine seit 1992 sich in Liquidation befindende Publikums-KG, deren Komplementärin die Beklagte zu 1 ist. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der Behauptung, ihr stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Architektenhonorar zu, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten antragsgemäß verurteilt, Auskunft über den Verlauf und den Stand der Liquidation der Beklagten zu 2, insbesondere über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Vermögen und Schulden und über die Höhe der Aufwendungen und Erträge seit dem 2. Dezember 1992, zu erteilen. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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