BGH - Beschluß vom 10.06.1999
VII ZB 17/98
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 43
EzFamR aktuell 1999, 333
MDR 1999, 1082
NJW 1999, 3049
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Wert der Beschwer der zur Auskunfterteilung verurteilten Partei bei einer Stufenklage

BGH, Beschluß vom 10.06.1999 - Aktenzeichen VII ZB 17/98

DRsp Nr. 1999/7429

Wert der Beschwer der zur Auskunfterteilung verurteilten Partei bei einer Stufenklage

»Zur Frage des Wertes der Beschwer einer im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunft verurteilten Partei, die sich unter anderem auf ein Geheimhaltungsinteresse an der zu erteilenden Auskunft beruft.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Beklagte zu 2 ist eine seit 1992 sich in Liquidation befindende Publikums-KG, deren Komplementärin die Beklagte zu 1 ist. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der Behauptung, ihr stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Architektenhonorar zu, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten antragsgemäß verurteilt, Auskunft über den Verlauf und den Stand der Liquidation der Beklagten zu 2, insbesondere über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Vermögen und Schulden und über die Höhe der Aufwendungen und Erträge seit dem 2. Dezember 1992, zu erteilen. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.