BGH - Beschluss vom 18.07.2018
XII ZB 637/17
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3; BGB § 1605 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 22
FamRZ 2018, 1762
FuR 2018, 655
NJW-RR 2018, 1345
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 166/16
OLG Frankfurt/Main, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 100/17

Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtenden Beschluss

BGH, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen XII ZB 637/17

DRsp Nr. 2018/13214

Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtenden Beschluss

Zum Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtenden Beschluss (im Anschluss an BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Beschwerdewert: bis 500 €

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 3; BGB § 1605 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wird von ihrer inzwischen volljährigen Tochter im Wege des Stufenantrags auf Abänderung eines Unterhaltstitels in Anspruch genommen.

Mit Teilbeschluss vom 3. März 2017 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids und der Einkommensteuererklärung mit den Anlagen AUS, G, KAP, L, N, N-AUS, S und SO für das Kalenderjahr 2015 verpflichtet.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.