OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.11.2002
14 WF 98/02
Normen:
HausratsVO § 21 ; KostO § 100 Abs. 3 § 31 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 15.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 713/00

Wert der Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 14 WF 98/02

DRsp Nr. 2003/881

Wert der Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens

»Für die Wohnungszuweisung während des Getrenntlebens ist von einem Wert in Höhe der halben Jahresmiete auszugehen. Die Neuregelung in § 100 Abs. 3 KostO ändert daran nichts.«

Normenkette:

HausratsVO § 21 ; KostO § 100 Abs. 3 § 31 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Geschäftswert des Verfahrens, in dem es um die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens ging, auf 1.840.65 EUR für das Hauptsacheverfahren -dies entspricht der 6-fachen Monatsmiete von 600,-DM - und auf 920,32 EUR für das EA- Verfahren festgesetzt. Damit hat es den Beschluss vom 9.11.2000, in dem der Wert der Hauptsache auf 7.200,-DM und der des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf 3.600,-DM festgesetzt worden war, abgeändert.

Mit der Beschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin geltend, der Jahreswert sei anzusetzen, wie im ursprünglichen Beschluss, dessen Abänderung niemand beantragt habe.

Die nach § 31 Abs. 3, 14 Abs. 5 Satz 5 KostO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Geschäftswert zutreffend festgesetzt.