BGH - Beschluss vom 22.05.2019
XII ZB 325/18
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 291
FamRZ 2019, 1340
FuR 2019, 599
MDR 2019, 954
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 190/16
OLG Düsseldorf, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 UF 66/18

Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung zum Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen XII ZB 325/18

DRsp Nr. 2019/9295

Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung zum Zugewinnausgleich

Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung zum Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - FamRZ 2018, 1529).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2018 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: bis 600 €

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Das Amtsgericht hat den Antragsteller auf den von der Antragsgegnerin im Scheidungsverbundverfahren zur Folgesache Zugewinnausgleich erhobenen Stufenantrag durch Teilbeschluss zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtet. Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auf das Anfangsvermögen, das Endvermögen sowie das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Auskunft und Belegvorlage betreffen insbesondere das vom Antragsteller betriebene Garten- und Landschaftsbauunternehmen sowie die Vorlage von Geschäftsabschlüssen.

Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers mangels Erreichens des erforderlichen Werts des Beschwerdegegenstands verworfen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.