Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgeldes (§ 33 Abs. 3 FGG) für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die familiengerichtlich genehmigte (vollzugsfähige) Einigung der Parteien über regelmäßige Auskunftserteilungen durch die Mutter ist nicht zu beanstanden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|