KG - Beschluss vom 01.09.2008
16 WF 254/08
Normen:
KostO § 119 Abs. 2 ; KostO § 119 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 89
FamRZ 2009, 71
KGReport 2008, 1007
KGReport-Berlin 2008, 1007
MDR 2009, 233
RVGreport 2009, 117
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 171 F 7906/06

Wert einer Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes

KG, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 16 WF 254/08

DRsp Nr. 2008/19443

Wert einer Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes

»Der Wert einer Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes 'bis 25.000 EUR' richtet sich nicht nach dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag sondern danach, in welcher Höhe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine tatsächliche Festsetzung ernsthaft in Betracht kommen würde.«

Normenkette:

KostO § 119 Abs. 2 ; KostO § 119 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgeldes (§ 33 Abs. 3 FGG) für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die familiengerichtlich genehmigte (vollzugsfähige) Einigung der Parteien über regelmäßige Auskunftserteilungen durch die Mutter ist nicht zu beanstanden.