OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.10.1997
2 WF 130/97
Normen:
GKG § 12 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1311
JurBüro 1998, 472

Wert einer Scheidungsvereinbarung - Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.10.1997 - Aktenzeichen 2 WF 130/97

DRsp Nr. 1998/4297

Wert einer Scheidungsvereinbarung - Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten

»1. Der Wert einer Scheidungsvereinbarung, in der sich die eine Partei verpflichtet, die andere von ihrer Mithaftung aus einem Darlehensvertrag zu befreien und dieser eine entsprechende Freistellungserklärung des Darlehensgläubigers zu verschaffen, ist nach 3 ZPO zu schätzen. Erzielen beide Parteien Erwerbseinkünfte, so daß letztlich offen ist, wen der Gläubiger voraussichtlich in Anspruch genommen hätte, ist der jeweils von der einen Partei übernommene Teil der Verbindlichkeiten bzw. die Freistellung insoweit der Festsetzung des Werts zugrundezulegen.2. Dies gilt entsprechend für einen Fall, in dem jede Partei die Hälfte der gesamten Verbindlichkeiten der Parteien zu tragen hat. Auch hier kommt der Vereinbarung ein eigenständiger Wert zu, denn sie hat ein zusätzliches Interesse zum Inhalt und enthält eine entsprechende Klarstellung.«

Normenkette:

GKG § 12 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.