OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.05.2021
6 WF 58/21
Normen:
FamGKG § 45;
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 462/20

Wert eines UmgangsverfahrensVom Regelfall abweichende WerterhöhungAnordnung einer Umgangspflegschaft als Indiz für eine Erhöhung des Verfahrenswerts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 6 WF 58/21

DRsp Nr. 2021/18038

Wert eines Umgangsverfahrens Vom Regelfall abweichende Werterhöhung Anordnung einer Umgangspflegschaft als Indiz für eine Erhöhung des Verfahrenswerts

Tenor

Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4. und 5. werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 45;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer zu 1) hat die Kindesmutter und die Beschwerdeführerin zu 2) den Kindesvater in vorliegendem am 30.07.2020 eingeleiteten Umgangsverfahren sowie in einem gleichzeitig beantragten und parallel geführten Verfahren auf Übertragung der gemeinsamen Sorge gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB (…/20) bezüglich der am XX.XX.2016 geborenen gemeinsamen Tochter vertreten.