OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2023
15 WF 57/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 59 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 06.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 26/22

Wertbemessung im familiengerichtlichen VerfahrenWertbemessung im Abänderungsverfahren bezüglich des zu leistenden KindesunterhaltsBeschwerde des Rechtsanwalts im eigenen Namen bezüglich der Wertbemessung des Streitgegenstandes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 15 WF 57/23

DRsp Nr. 2023/4744

Wertbemessung im familiengerichtlichen Verfahren Wertbemessung im Abänderungsverfahren bezüglich des zu leistenden Kindesunterhalts Beschwerde des Rechtsanwalts im eigenen Namen bezüglich der Wertbemessung des Streitgegenstandes

Bei Abänderungsanträgen bezüglich des Kindesunterhalts ist der Geschäftswert dadurch zu bestimmen, dass die monatliche Differenz aus dem früher geleisteten und dem jetzt begehrten Kindesunterhalt für zwölf Monate ab dem Zeitpunkt der Antragseinreichung ermittelt wird. Hinzuzurechnen sind zudem die Differenzbeträge, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung schon aufgelaufen waren.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 06.01.2023 abgeändert.

Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird anderweitig auf 8.374 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 51 Abs. 2 S. 1; FamGKG § 59 Abs. 3;

Gründe:

I.