Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 22. April 2013 in seiner Ziffer 2) Abs. 2 (Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A] AG) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A] AG (Vers.-Nr.: 7.... C) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 33.226 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 52 ...... N 019) nach Maßgabe des Tarifvertrages ...[A] Betriebsrente, bezogen auf den 31. Juli 2012, begründet.
Die ...[A] AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,95 % Zinsen seit dem 1. August 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 52 ... N 019) zu zahlen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben..
Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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