OLG Koblenz - Beschluss vom 24.11.2014
11 UF 342/13
Normen:
VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 925
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 229/12

Wertberechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts eines Anrechts in der betrieblichen AltersversorgungBestimmung des Rechnungszinses

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 11 UF 342/13

DRsp Nr. 2015/2894

Wertberechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung Bestimmung des Rechnungszinses

Bei der Berechnung des Barwerts eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung ist der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB ohne den Aufschlag nach § 1 S. 2, § 6 RückabzinsVO zugrunde zu legen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 22. April 2013 in seiner Ziffer 2) Abs. 2 (Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A] AG) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ...[A] AG (Vers.-Nr.: 7.... C) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 33.226 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 52 ...... N 019) nach Maßgabe des Tarifvertrages ...[A] Betriebsrente, bezogen auf den 31. Juli 2012, begründet.

Die ...[A] AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,95 % Zinsen seit dem 1. August 2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 52 ... N 019) zu zahlen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben..

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV.