LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.07.2021
2 Sa 326/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1861/19

Wertende Einzelfallentscheidung bei Prüfung von potenziell bestehendem ArbeitsverhältnisTätigkeit des Sohnes im elterlichen LandwirtschaftsbetriebVollzeittätigkeit in elterlichem Betrieb als Anschein für ArbeitsverhältnisBei eigenem Haushalt keine Grundlage nach § 1619 BGB

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 326/20

DRsp Nr. 2021/15813

Wertende Einzelfallentscheidung bei Prüfung von potenziell bestehendem Arbeitsverhältnis Tätigkeit des Sohnes im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb Vollzeittätigkeit in elterlichem Betrieb als Anschein für Arbeitsverhältnis Bei eigenem Haushalt keine Grundlage nach § 1619 BGB

1. Die Beantwortung der Frage, ob eine familiäre Mitarbeit im elterlichen Betrieb vorliegt oder ein Arbeitsverhältnis besteht, ist nach wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten. 2. Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht, wenn die Erbringung der Dienste den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, insbesondere eine Vollzeitbeschäftigung im elterlichen Betrieb aufgenommen wird. 3. Eine familiäre Mithilfe i.S.d. § 1619 BGB liegt nur vor, wenn familienrechtliche Dienste geschuldet werden. Daran fehlt es, wenn das Kind nicht mehr dem elterlichen Haushalt angehört.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2020 zum Aktenzeichen 4 Ca 186/19 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Zur Klarstellung wird der Tenor des Versäumnis-Urteils vom 26.08.2020 wie folgt neu gefasst: