OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.01.2014
11 UF 1498/13
Normen:
VersAusglG § 45; BetrAVG §§ 2, 4; HGB § 253; BilMoG; RückAbszinsV §§ 1, 6;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1023
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 334/13

Wertermittlung des Ehezeitanteils von Anrechten in der betrieblichen AltersversorgungKorrektur des anzusetzenden Zinssatzes

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2014 - Aktenzeichen 11 UF 1498/13

DRsp Nr. 2014/2451

Wertermittlung des Ehezeitanteils von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung Korrektur des anzusetzenden Zinssatzes

1. Bei der Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer betrieblichen Altersversorgung (§ 45 Abs. 1 VersAusglG) nach § 2 BetrAVG (Rentenbetrag) oder nach § 4 Abs. 5 BetrAVG (Kapitalwert) führt der nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB angesetzte Zinssatz zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes.2. Zur Korrektur ist bei der Berechnung des Barwerts der sogenannte BilMoG-Zinssatz [Zinssatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz] ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV [Rückstellungsabzinsungsverordnung] zugrunde zu legen.3. Dies gilt auch für arbeitgeberfinanzierte beitragsabhängige Leistungszusagen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der G... Lebensversicherung AG, wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 30.9.2013 (334/13) in Nr. 2 des Tenors hinsichtlich der in der betrieblichen Altersversorgung bei der Sch... KG durch den Antragsgegner auszugleichenden Anwartschaften unter Fortgeltung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Übrigen hinsichtlich der Zielversorgung und der Höhe des Ausgleichsbetrags geändert und wie folgt neu gefasst: [Änderungen in Fettdruck]

2. 3. 4.