BGH, Beschluß vom 04.10.1990 - Aktenzeichen XII ZB 37/90
DRsp Nr. 1994/4045
Wertermittlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs
A. Der auf Wertermittlung in Anspruch genommene Ehegatte ist nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. B. Im Rahmen der Wertermittlung des Zugewinns braucht der in Anspruch genommene Ehegatte dritte Personen, insbesondere Sachverständige, nicht zu beauftragen. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen oder Hilfskräfte einschalten muß, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. C. Muß im Einzelfall (siehe LSK-FamR/Hülsmann, § 1379BGB LS 49) der Verpflichtete zu Einzelfragen Einkünfte einholen oder Hilfskräfte einschalten, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln, so hat er die dadurch anfallenden Auslagen zu tragen, da diese Auslagen zu den Kosten der Wertermittlung gehören. D. Bei der Bewertung des Abwehrinteresses, eine Auskunft nicht erteilen zu müssen, bleibt das Interesse, die begehrte Hauptleistung nicht erbringen zu müssen, außer Betracht. E. Ansichten des Gerichts im Rahmen einer Teilverurteilung zur Auskunft haben keine Rechtskraftwirkung für den Hintergrund des Hauptanspruchs.