OLG Hamm - Urteil vom 22.12.2020
10 U 103/19
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 2; BGB § 1796;
Fundstellen:
FamRB 2021, 254
FamRZ 2021, 1586
ZEV 2021, 341
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 178/18

Wertermittlung von im Nachlass befindlichen Immobilien durch Vorlage von SachverständigengutachtenEinrede der Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2020 - Aktenzeichen 10 U 103/19

DRsp Nr. 2021/2689

Wertermittlung von im Nachlass befindlichen Immobilien durch Vorlage von Sachverständigengutachten Einrede der Verjährung

1. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen (§ 210 BGB)2. Ein Vormund ist durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw. Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags namens des Mündels gegen den Vormund oder einen nahen Angehörigen abzusehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.08.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 S. 2; BGB § 1796;

Gründe

I.