OLG München - Beschluß vom 05.03.1996
16 WF 851/95
Normen:
BGB § 1379 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 129
OLGReport-München 1996, 129
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 237/93

Wertermittlung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren

OLG München, Beschluß vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 16 WF 851/95

DRsp Nr. 1998/15708

Wertermittlung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren

Zur Wertermittlung (hier bezüglich des Endvermögens) ist die Parte in den Grenzen dessen, was sie selbst bewerten kann, verpflichtet, wozu auch die Pflicht gehört, Auskünfte zu erholen und Hilfspersonen einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1379 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit 1992 rechtskräftig geschieden. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin im Wege einer Stufenklage Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend. Zur Auskunft erging am 5.5.1994 folgendes Teilanerkenntnisurteil:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) Auskunft über sein Endvermögen am 13.01.1992 durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu erteilen.

b) Den Wert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln und mitzuteilen, insbesondere den Wert des im Grundbuch des Amtsgerichts eingetragenen landwirtschaftlichen Anwesen und den Wert des lebenden und toten landwirtschaftlichen Inventars anzugeben und die Wertermittlung durch einen Sachverständigen zu dulden, desweiteren den Wert von Beteiligungen an Genossenschaften und Teilhabergemeinschaften.