OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.12.2018
13 UF 101/13
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1390;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 147/11

Wertersatz für eine ZugewinnausgleichsforderungIlloyale Zuwendungen zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und Rechtskraft der Entscheidung über die Beendigung der Zugewinngemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 13 UF 101/13

DRsp Nr. 2019/13525

Wertersatz für eine Zugewinnausgleichsforderung Illoyale Zuwendungen zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und Rechtskraft der Entscheidung über die Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Die Anwendbarkeit des § 1390 BGB auf illoyale Zuwendungen zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und Rechtskraft der Entscheidung über die Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Nauen vom 21.03.2013 im Ausspruch zu 1. abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 233.520,74 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 26.05.2011 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hatte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis zu 260.000 €

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1390;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin verlangt die Zahlung von 233.520,74 € von der Antragsgegnerin als Wertersatz, gestützt auf eine Zugewinnausgleichsforderung gegen ihren geschiedenen Ehemann (fortan auch: Ehemann), dessen Zuwendungen an die Antragsgegnerin während der Ehezeit und dessen Vermögenslosigkeit nach rechtskräftiger Scheidung.