OLG Nürnberg - Beschluss vom 15.09.2010
7 WF 1194/10
Normen:
FamGKG § 41; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 756
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 2477/10

Wertfestsetzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgang

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 7 WF 1194/10

DRsp Nr. 2010/21154

Wertfestsetzung im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgang

Wird in einem Verfahren betreffend den Antrag auf eine einstweilige Anordnung zum Umgang der Umgang in einer Vereinbarung endgültig geregelt und damit ein Hauptsacheverfahren zum Umgang überflüssig, ist der Wert für diese Vereinbarung auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG und damit grundsätzlich mit 3.000,-- Euro festzusetzen.

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwältin ..., wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4. August 2010 in Nr. 2 (hinsichtlich des Verfahrenswerts) dahin ergänzt, dass der Verfahrenswert für die in der Sitzung vom 4. August 2010 getroffene Vereinbarung zum Umgang auf 3.000 Euro festgesetzt wird. Bei der Festsetzung eines Verfahrenswerts von 1.500 Euro für das Verfahren 1. Instanz im Übrigen hat es sein Bewenden.

2. Die weitergehende Beschwerde der Rechtsanwältin ... wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 41; FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am 24. Dezember 2006 geborenen Kindes ... .