1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwältin ..., wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4. August 2010 in Nr. 2 (hinsichtlich des Verfahrenswerts) dahin ergänzt, dass der Verfahrenswert für die in der Sitzung vom 4. August 2010 getroffene Vereinbarung zum Umgang auf 3.000 Euro festgesetzt wird. Bei der Festsetzung eines Verfahrenswerts von 1.500 Euro für das Verfahren 1. Instanz im Übrigen hat es sein Bewenden.
2. Die weitergehende Beschwerde der Rechtsanwältin ... wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am 24. Dezember 2006 geborenen Kindes ... .
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