I.
Das Amtsgericht setzte mit Beschluß vom 28.3.2000 die dem Betreuer des Betroffenen für seine Tätigkeit vom 12.11.1999 bis 31.1.2000 aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest. Hierbei legte es einen Stundensatz von 60 DM zugrunde.
Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse hat das Landgericht dem Betreuer mit Beschluß vom 16.6.2000 lediglich einen Stundensatz von 45 DM zugebilligt und die festgesetzte Vergütung entsprechend ermäßigt.>
Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
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