BayObLG - Beschluß vom 06.09.2000
3Z BR 214/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 55
BayObLGZ 2000, 248
NJW-RR 2001, 582
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 61/00
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0263/99

Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung

BayObLG, Beschluß vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 214/00

DRsp Nr. 2000/9518

Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung

»1. Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschulausbildung sind neben dem zeitlichen Aufwand, dem Umfang des Lehrstoffes und der Ausgestaltung der Abschlußprüfung insbesondere die dadurch erworbene berufliche Qualifikation, die auch in Zugangsmöglichkeiten zu bestimmten Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen des öffentlichen Dienstes zum Ausdruck kommen kann.2. Die mit der "Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte 1986" abgeschlossene Ausbildung an der Bayerischen Verwaltungsschule ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Beamtenfachhochschule und damit einer Hochschule vergleichbar.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht setzte mit Beschluß vom 28.3.2000 die dem Betreuer des Betroffenen für seine Tätigkeit vom 12.11.1999 bis 31.1.2000 aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung fest. Hierbei legte es einen Stundensatz von 60 DM zugrunde.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse hat das Landgericht dem Betreuer mit Beschluß vom 16.6.2000 lediglich einen Stundensatz von 45 DM zugebilligt und die festgesetzte Vergütung entsprechend ermäßigt.>

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.