Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da die von der Antragstellerin beabsichtigte Abänderungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 ZPO). Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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