OLG Koblenz - Beschluss vom 28.08.2002
13 WF 449/02
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1609 ; ZPO § 323 ;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 29.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 57/02

Wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 13 WF 449/02

DRsp Nr. 2002/17048

Wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO

Gemäß § 323 ZPO kann eine Abänderungsklage nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn seit dem Zeitpunkt der Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt eine wesentliche Änderung der für die damalige Entscheidung maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist, so dass eine nicht unmaßgebliche Herabsetzung des zu zahlenden Unterhalts geboten ist.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 1609 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, da die von der Antragstellerin beabsichtigte Abänderungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 ZPO). Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.