BayObLG - Beschluss vom 23.10.2002
3Z BR 180/02
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 § 1908d Abs. 3 ; FGG § 69i Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 402
OLGReport-BayObLG 2003, 9
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6218/01
AG Neustadt an der Aisch, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 313/99

Wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers - Umgang mit Familienangehörigen

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 180/02

DRsp Nr. 2002/17980

Wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers - Umgang mit Familienangehörigen

»Wird der Aufgabenkreis eines Betreuers, welcher bisher u.a. für die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt war, um den Bereich Regelung des Umgangs mit Familienangehörigen erweitert, handelt es sich nicht nur um eine unwesentliche Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 § 1908d Abs. 3 ; FGG § 69i Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene ist seit 11.1.2000 eine Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt. Die Betroffene lebt in einem Wohnheim. Mit Beschluss vom 21.5.2001 erweiterte das Amtsgericht die Betreuung auf den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen und ordnete die sofortige Wirksamkeit an.

Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2) Beschwerde mit dem Ziel ein, die Erweiterung des Aufgabenkreises zu beseitigen. Gleichzeitig stellte er hilfsweise den Antrag, die Betreuung Familienmitgliedern zu übertragen oder zumindest die Betreuerin zu entlassen.