I.
Für die Betroffene ist seit 11.1.2000 eine Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen sowie Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt. Die Betroffene lebt in einem Wohnheim. Mit Beschluss vom 21.5.2001 erweiterte das Amtsgericht die Betreuung auf den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs der Betroffenen mit Familienangehörigen und ordnete die sofortige Wirksamkeit an.
Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 2) Beschwerde mit dem Ziel ein, die Erweiterung des Aufgabenkreises zu beseitigen. Gleichzeitig stellte er hilfsweise den Antrag, die Betreuung Familienmitgliedern zu übertragen oder zumindest die Betreuerin zu entlassen.
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