Streitig ist, ob der in einer Behindertenwerkstatt teilstationär untergebrachte Bruder des Klägers als Pflegekind zu berücksichtigen ist.
Der am 09.03.1953 geborene und seit der Geburt behinderte Bruder des Klägers -E. A.- lebt seit 01.06.1995 in seinem Haushalt. Laut Schwerbehindertenausweis beträgt der Grad der Behinderung 100; zusätzlich sind die Merkzeichen G und H eingetragen. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen. Im ärztlichen Attest vom 15.09.2003 ist bescheinigt, dass E. A. an xxxxxxxxx leidet. Deshalb muss er bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens (Aufstehen; An- und Auskleiden, Körperpflege usw.) angeleitet und betreut werden. Er bedarf ständiger Beaufsichtigung.
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