FG Nürnberg - Urteil vom 15.09.2003
IV 152/02
Normen:
EStG 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Wesentlicher Beitrag zu den Unterhaltskosten eines Pflegekindes

FG Nürnberg, Urteil vom 15.09.2003 - Aktenzeichen IV 152/02

DRsp Nr. 2004/3337

Wesentlicher Beitrag zu den Unterhaltskosten eines Pflegekindes

Voraussetzung für die Berücksichtigung einer volljährigen, behinderten Person als Pflegekind ist, dass ein wesentlicher Beitrag (zwanzig Prozent) der tatsächlichen Unterhaltskosten getragen werden. Bei den Unterhaltskosten sind im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommene Ausgaben für die teilstationäre Unterbringung in einer Behindertenwerkstatt und Fahrtkosten zur Werkstatt, als Aufwendungen, die unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängen und zur Sicherung der Lebensstellung des Behinderten beitragen, einzubeziehen.

Normenkette:

EStG 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der in einer Behindertenwerkstatt teilstationär untergebrachte Bruder des Klägers als Pflegekind zu berücksichtigen ist.

Der am 09.03.1953 geborene und seit der Geburt behinderte Bruder des Klägers -E. A.- lebt seit 01.06.1995 in seinem Haushalt. Laut Schwerbehindertenausweis beträgt der Grad der Behinderung 100; zusätzlich sind die Merkzeichen G und H eingetragen. Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen. Im ärztlichen Attest vom 15.09.2003 ist bescheinigt, dass E. A. an xxxxxxxxx leidet. Deshalb muss er bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens (Aufstehen; An- und Auskleiden, Körperpflege usw.) angeleitet und betreut werden. Er bedarf ständiger Beaufsichtigung.