OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2014
I-20 U 16/14
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; RDG § 3; ZPO § 79; UWG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2014, 7
GRUR-RR 2014, 399
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1387

Wettbewerbswidrigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch eine Hausverwaltung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen I-20 U 16/14

DRsp Nr. 2014/13633

Wettbewerbswidrigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch eine Hausverwaltung

Die Verfassung von Schriftsätzen zur Abwehr einer Werklohnklage eines Kunden einer Hausverwaltung stellt sich nicht mehr als Nebenleistung zur Hausverwaltung, sondern als selbständige, den Bestimmung des RDG unterliegende Tätigkeit dar und ist mangels einer Erlaubnis wettbewerbswidrig.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte es nur zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr Rechtsdienstleistungen in fremden Angelegenheiten anzubieten und/oder zu erbringen, soweit sie nicht eine Nebentätigkeit zu der Tätigkeit als Haus- und Wohnungsverwalter darstellen, nämlich für Dritte gerichtliche Schriftsätze vorzubereiten, mit denen Gewährleistungs- und andere auf einem Mangel beruhende Ansprüche geltend gemacht werden, wenn dies geschieht wie mit den Schriftsätzen vom 8. März und 12. Mai 2011 (Anlagen TW 3 und 8 zu den Schriftsätzen der Klägerin vom 29. September 2011 und 19. Februar 2013).

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen.