Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte es nur zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr Rechtsdienstleistungen in fremden Angelegenheiten anzubieten und/oder zu erbringen, soweit sie nicht eine Nebentätigkeit zu der Tätigkeit als Haus- und Wohnungsverwalter darstellen, nämlich für Dritte gerichtliche Schriftsätze vorzubereiten, mit denen Gewährleistungs- und andere auf einem Mangel beruhende Ansprüche geltend gemacht werden, wenn dies geschieht wie mit den Schriftsätzen vom 8. März und 12. Mai 2011 (Anlagen TW 3 und 8 zu den Schriftsätzen der Klägerin vom 29. September 2011 und 19. Februar 2013).
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel zu tragen.
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