OLG Köln - Urteil vom 02.10.2009
6 U 95/09
Normen:
UWG § 4 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2010, 305
GRUR-RR 2011, 344
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 18/09

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für eine Kreditkarte

OLG Köln, Urteil vom 02.10.2009 - Aktenzeichen 6 U 95/09

DRsp Nr. 2010/5006

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung für eine Kreditkarte

Eine Anlockwirkung, die dem Verbraucher eine rationale Entscheidung über die Annahme des Angebots unangemessen erschwert, geht von einer Werbung für eine Kreditkarte auch dann nicht aus, wenn diese keine besondere Warnung über die Gefahren des bargeldlosen Zahlungsverkehrs enthält. Das gilt auch dann, wenn das Angebot als "Dankeschön" bezeichnet und als eine Art Treueprämie dargestellt wird.

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 23. April 2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 18/09 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3;

Gründe

I.