1. Mit Beschluß vom 1.12.1993 bestellte das Amtsgericht die weitere Beteiligte zur Betreuerin der Betroffenen. Am 26.8.1994 beschloß das Amtsgericht ihre Entlassung und bestellte einen Vereinsbetreuer. Diesen Beschluß änderte das Amtsgericht am 6.9.1994 dahin ab, daß es anstelle des Vereinsbetreuers den Verein selbst zum Betreuer bestellte.
Gegen beide Beschlüsse legte die weitere Beteiligte Rechtsmittel ein, mit dem Ziel wieder als Betreuerin eingesetzt zu werden; die Geeignetheit des Vereins zur Führung von Betreuungen sei nicht überprüft worden.
2. Für ihre Tätigkeit als Betreuerin in der Zeit vom 6.12.1993 bis 16.3.1994 beantragte die weitere Beteiligte die Bewilligung einer Vergütung in Höhe von 3300 DM (43 Stunden zu je 60 DM und 9 Stunden zu je 80 DM) aus dem Vermögen der Betreuten. Mit Beschluß vom 15.4.1994 anerkannte das Amtsgericht (Rechtspfleger) 48,5 Stunden und bewilligte eine Vergütung von 2295 DM (je 10,25 Stunden zu 20 DM und 40 DM und 28 Stunden zu 60 DM).
Gegen diesen Beschluß legte die weitere Beteiligte Beschwerde ein.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|