BVerfG - Beschluß vom 03.07.1985
1 BvR 1428/82
Normen:
BAföG § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 70, 230
BayVBl 1986, 334
DRsp V(545)92a
FamRZ 1985, 895
FamRZ 1985, 970
NJW 1985, 2635
NVwZ 1985, 731
ZfSH/SGB 1986, 89
Vorinstanzen:
I. VG Freiburg - Urteil vom 08.05.1981 - 7 K 159/80II. VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 08.12.1981 - 7 S 1409/81III. BVerwG - Beschluß vom 16.09.1982 - 5 B 25.82,

Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten Semester und Ausbildungsförderung

BVerfG, Beschluß vom 03.07.1985 - Aktenzeichen 1 BvR 1428/82

DRsp Nr. 1992/309

Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten Semester und Ausbildungsförderung

Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel eines Studenten im ersten Semester - aus Gleichbehandlungsgründen - auch dann, wenn der Student den Abbruch des Erststudiums um einige Monate verzögert.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen beim Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten Semester ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzuerkennen ist.

I.

1. Mit dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) wandte sich der Gesetzgeber von seiner früheren Konzeption einer rein institutionellen Ausbildungsförderung ab und schuf ein neues System individueller Bildungshilfen: Die Mittel für die Ausbildungsförderung werden aus allgemeinen Steuereinnahmen aufgebracht, die Leistungen fließen solchen Auszubildenden zu, die zur Durchführung ihrer Ausbildung darauf angewiesen sind.