LAG Köln - Urteil vom 12.05.2022
6 Sa 739/21
Normen:
BGB § 1626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3778/20

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBPflichtenkollision als Rechtfertigungsgrund für eine VertragsverletzungErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 739/21

DRsp Nr. 2023/4870

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Pflichtenkollision als Rechtfertigungsgrund für eine Vertragsverletzung Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

Einzelfall zu einer fristlosen Kündigung nach einem vorzeitigen Verlassen des Arbeitsplatzes bei Vorliegen einer Pflichtenkollision.

1. Bei einer fristlosen Kündigung ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", d. h. typischerweise, als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Falls jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht. 2. Der Arbeitnehmer kann die von ihm geschuldete Leistung verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Arbeitsleistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Arbeitgebers nicht zugemutet werden kann (§ 275 Abs. 3 BGB).