BGH - Urteil vom 15.11.2016
XI ZR 32/16
Normen:
BGB § 138; BGB § 765;
Fundstellen:
FamRB 2017, 146
FamRZ 2017, 362
MDR 2017, 287
NJW-RR
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 508/13
SchlHOLG, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 18/15

Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners; Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notariellen Schuldanerkenntnis; Rechtsmittel gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung

BGH, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen XI ZR 32/16

DRsp Nr. 2017/508

Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners; Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notariellen Schuldanerkenntnis; Rechtsmittel gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung

Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Januar 2015 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und die durch die Wiedereinsetzung entstandenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 765;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notariellen Schuldanerkenntnis sowie gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Unterwerfungserklärung.