OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.05.2009
1 UF 61/09
Normen:
HKÜ Art. 13 Abs. 1 S. 1b;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 451 F 8/09

Widerrechtlichkeit der Verbringung eines Kindes aus Griechenland nach DeutschlandAblehnung der Rückführung wegen der Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens des Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 1 UF 61/09

DRsp Nr. 2016/16642

Widerrechtlichkeit der Verbringung eines Kindes aus Griechenland nach Deutschland Ablehnung der Rückführung wegen der Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens des Kindes

1. Das Verbringen eines Kindes nach Deutschland ist widerrechtlich im Sinne von Art. 12 HKÜ, wenn die Mutter bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts den Vater erst vom Flughafen aus informiert, dass sie das Kind aus Griechenland nach Deutschland verbringen werde, um es dort ärztlich behandeln zu lassen, und der Vater hiermit nicht einverstanden ist. 2. Jedoch ist die Rückführung wegen einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind abzulehnen, wenn der Vater wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und die Erziehungsverantwortung in realitätsangemessener Weise wahrzunehmen. Dies ist der Fall, wenn das Kind an einer schweren Störung der Sprachentwicklung, Schwerhörigkeit und Schwachsichtigkeit leidet und eine erfolgversprechende Förderung und Behandlung nur in Deutschland möglich ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin hat der Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 13 Abs. 1 S. 1b;

Gründe