OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.04.2012
1 UF 107/12
Normen:
HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10469/11

Widerrechtlichkeit der Verbringung eines Kindes in einen ausländischen Staat

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 1 UF 107/12

DRsp Nr. 2016/16113

Widerrechtlichkeit der Verbringung eines Kindes in einen ausländischen Staat

1. Ein Kind wird widerrechtlich in einen ausländischen Staat verbracht, wenn der Vater, der von der Mutter getrennt lebt, aber zusammen mit dieser das Sorgerecht ausübt, das Kind gegen deren Willen dort hin verbringt. 2. Hat der Vater diverse Möbelstücke aus dem Kinderzimmer des Kindes, insbesondere das Kinderbett, an den Aufenthaltsort von Mutter und Tochter in Deutschland verbracht, so ist dies als nachträgliche Genehmigung des Verbringens des Kindes anzusehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12; HKÜ Art. 13 Abs. 1 lit. a;

Gründe

Die gem. § 40 Abs. 2 IntFamRVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg.