OVG Hamburg - Beschluss vom 18.10.2006
4 Bs 224/06
Normen:
AdVermiG § 2a ; AdVermiG § 4 ; AdVermiG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1593
NJW 2007, 1709
Vorinstanzen:
VG Hamburg - 13 E 2153/06 - 12.07.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Widerruf der Anerkennung des Vereins ICCO als Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen bleibt vorerst bestehen

OVG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 4 Bs 224/06

DRsp Nr. 2008/2530

Widerruf der Anerkennung des Vereins ICCO als Vermittlungsstelle für Auslandsadoptionen bleibt vorerst bestehen

»1. Eine zur Ausübung der internationalen Adoptionsvermittlung zugelassene Auslandsvermittlungsstelle (§§ 2 a Abs. 3 Nr. 3, 4 Abs. 2 AdVermiG) verstößt gegen § 7 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 AdVermiG, wenn sie den nach Satz 3 zu erstellenden Sozialbericht über die Eignung der Adoptionsbewerber einem Dritten zur Einsichnahme übersendet, auch wenn der Bericht von dort einer zugelassenen Empfangsstelle des Heimatstaates (hier Russland) zugeleitet wird. 2. Die Beauftragung einer Dienstleistungsfirma durch eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle kann dann unzulässig sein, wenn diese Firma auf der Grundlage der ihr übersandten Adoptionsunterlagen (u.a. Sozialbericht) selbstständig Entscheidungen trifft, die für den weiteren Gang der Adoptionsvermittlung von maßgeblicher Bedeutung sein können. 3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AdVermiG hat der Gesetzgeber den Zentralen Adoptionsstellen der Länder, die über die Zulassung einer inländischen Organisation zur internationalen Adoptionsvermittlung zu entscheiden haben, ein (weites) Ermessen auch für den Fall eingeräumt, dass diese Organisation die Zulassungsvoraussetzungen in besonderem Maße erfüllt und Belange der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat nicht entgegenstehen.