OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2016
15 WF 195/16
Normen:
ZPO § 124 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen F 131/15

Widerruf der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Anzeige einer Anschriftenänderung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 15 WF 195/16

DRsp Nr. 2018/10299

Widerruf der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Anzeige einer Anschriftenänderung

Eine VKH-Partei handelt grob nachlässig, wenn sie trotz explizitem Hinweis des Gerichts eine Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich anzeigt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 15. August 2016 - 44a F 131/15 - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 4;

Gründe:

I.