OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.04.2019
7 B 10490/19.OVG
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -3; SGB VIII § 45 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 6 S. 1 und S. 3; SGB VIII § 45 Abs. 7 S. 1-2; BGB § 1666; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2019, 1648
DÖV 2019, 886
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 96/19

Widerruf der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung zur Kindesbetreuung wegen fehlender Erfüllung von Auflagen durch den Träger (hier: ein muslimischer Verein) zur Gewährleistung der gesellschaftlichen Integration der Kinder als unabdingbar; Einstufen des Vereins auf Grund stichhaltiger Belege als islamistisch; Gefährdung des Kindeswohls durch parallele Gesellschaftsstrukturen

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.04.2019 - Aktenzeichen 7 B 10490/19.OVG

DRsp Nr. 2019/6979

Widerruf der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung zur Kindesbetreuung wegen fehlender Erfüllung von Auflagen durch den Träger (hier: ein muslimischer Verein) zur Gewährleistung der gesellschaftlichen Integration der Kinder als unabdingbar; Einstufen des Vereins auf Grund stichhaltiger Belege als islamistisch; Gefährdung des Kindeswohls durch parallele Gesellschaftsstrukturen

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung zur Kindesbetreuung ist zu widerrufen, wenn der Träger (hier ein muslimischer Verein) Auflagen nicht erfüllt, die zur Gewährleistung der gesellschaftlichen Integration der Kinder unabdingbar sind. Der Widerruf hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn der Verein auf Grund stichhaltiger Belege als islamistisch einzustufen ist. Ein muslimischer Verein ist als Träger einer Kindertagesstätte nicht (mehr) geeignet, wenn er Auflagen und Aufforderungen der zuständigen Behörde, die eine Gefährdung des Kindeswohls durch parallele Gesellschaftsstrukturen verhindern sollen, über einen längeren Zeitraum nicht eigenständig umsetzt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 -3; SGB VIII § 45 Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 6 S. 1 und S. 3;