OLG Hamm - Beschluss vom 03.09.2012
9 WF 185/12
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen F 135/08

Widerruf der Prozesskostenhilfe wegen Erlangung eines Vergleichsbetrages

OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen 9 WF 185/12

DRsp Nr. 2013/7632

Widerruf der Prozesskostenhilfe wegen Erlangung eines Vergleichsbetrages

Erlangt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, in dem betreffenden Verfahren einen größeren Geldbetrag im Wege eines Vergleichs, so hat sie diesen Geldbetrag vorrangig zur Bestreitung der Kosten des Rechtsstreits einzusetzen und kann nicht andere, vermeintlich vorrangige Forderungen bedienen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe