OLG Koblenz - Beschluss vom 06.05.2009
5 W 287/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1506
JurBüro 2009, 436
MDR 2009, 825
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 305/05

Widerruf der Prozesskostenhilfe wegen Unterbleibens der erneuten Vorlage eines ausgefüllten Antragsvordrucks

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 5 W 287/09

DRsp Nr. 2009/24816

Widerruf der Prozesskostenhilfe wegen Unterbleibens der erneuten Vorlage eines ausgefüllten Antragsvordrucks

Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann vom PKH - Begünstigten nicht die erneute Vorlage eines ausgefüllten Antragsvordrucks nach § 117 ZPO verlangt werden. Die bloße Nichtbeachtung einer derartigen Aufforderung rechtfertigt daher nicht den Entzug der PKH.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 03.02.2009 aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, die am 28. September 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe nicht deshalb aufzuheben, weil der Antragsteller auf die Aufforderungsschreiben vom 16. Dezember 2008 und vom 16. Januar 2009 keine Erklärungen abgegeben hat.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe

I.

In dem durch rechtskräftiges Urteil vom 01.Dezember 2006 beendeten Verfahren hatte das Landgericht dem Antragsteller mit Beschluss vom 28.09.2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm Rechtsanwältin M. zur Wahrnehmung seiner Interessen beigeordnet.