Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 03.02.2009 aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, die am 28. September 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe nicht deshalb aufzuheben, weil der Antragsteller auf die Aufforderungsschreiben vom 16. Dezember 2008 und vom 16. Januar 2009 keine Erklärungen abgegeben hat.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
In dem durch rechtskräftiges Urteil vom 01.Dezember 2006 beendeten Verfahren hatte das Landgericht dem Antragsteller mit Beschluss vom 28.09.2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm Rechtsanwältin M. zur Wahrnehmung seiner Interessen beigeordnet.
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